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Stellungnahme der UWG zu den bürgermeisterlichen Nebentätigkeiten

Nichts ist’s mit lupenreinem Testat – Stellungnahme der UWG zu den bürgermeisterlichen Nebentätigkeiten

In der Veröffentlichung der IVZ vom 30.9.2016 unter der Überschrift „Kreis sagt: Keine Beanstandungen“ sind so viele sachliche Fehler enthalten, sodass dieser Artikel einer Richtigstellung bedarf.

Der Eindruck unsachlicher tendenziöser Wiedergabe wird verstärkt durch den Kommentar von Frau Sabine Plake, die mit der Feststellung endete, UWG hätte mit Dreck geworfen in der Hoffnung, dass auch bei falscher Tatsachenbehauptung etwas hängen bleiben würde. Sie führte weiter aus, dass diese Art des politischen Umganges strategisches Ziel der UWG IFI sei, um politische Gegner zu diskreditieren.

Nichts, nada, und noch weniger. Soviel zur Wahrung der journalistischen Sorgfaltspflicht der IVZ-Autorin über die Behandlung der Nebentätigkeiten des Bürgermeisters in der jüngsten Ibbenbürener Ratssitzung.

Stattdessen viel meinungsmachende Berichterstattung statt eines Faktenchecks, die erste Tugend eines Berufsstandes wäre, der sich um Wahrheitsfindung auch nur im Entferntesten bemüht. Dazu wird ungeprüft die Darstellung der Stadtverwaltung übernommen und als korrekt behauptet. Daraus wird dann die journalistische Tatsachenbehauptung eines lupenreinen Testats der Kommunalaufsicht des Kreises für den Bürgermeister. Jedem Volontär müsste eine stellvertretende Redaktionsleiterin ein solches Pamphlet um die Ohren hauen – wenn sie die Grundlagen des Handwerks beherrschte.

Dabei wären die Tatsachen auch ohne Kenntnis der nicht öffentlichen Stellungnahme des Kreises für die IVZ-Autorin so einfach in Erfahrung zu bringen gewesen, und zwar ganz einfach durch lesen der eigenen Zeitung, sowie Blick in das Handelsregister und die Anwaltsordnung, die Gesetzesrang hat.

Im Übrigen führt auch die Kommunalaufsicht im Kern nur die rechtlichen Vorgaben auf, die sich absolut mit der Einschätzung decken, die die UWG IFI zum Antrag auf Überprüfung der bürgermeisterlichen Nebentätigkeiten veranlasst haben.

 

Hier also die öffentlich zugänglichen Fakten:

  1. Mit Datum vom 16.06.2015 ist die Schrameyer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gegründet worden und im Zuge dessen auch zeitnah beim Amtsgericht Steinfurt unter HRB 10907 eingetragen worden. Alleiniger Gesellschafter dieser Gesellschaft war und ist Dr. Marc Schrameyer, der bis zu seiner Amtsniederlegung auch einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer gewesen ist, der von In-sich-Geschäften befreit war.
  2. Im September 2015 war Kommunalwahl. Dr. Schrameyer wurde zum Bürgermeister gewählt und hatte bis zum Amtsantritt einen Monat Zeit, seine persönlichen Dinge zu ordnen. Er hat in dieser Richtung nichts unternommen, sondern hat nur auf der Homepage und auf Briefbögen aufdrucken lassen, dass wegen Übernahme in das Bürgermeisteramt seine Anwaltszulassung ruhe. Gesellschaftsrechtliche Konsequenzen hat er nicht gezogen.
  3. In Vorbereitung der Ratssitzung vom 24.01.2016 hat die Stadtverwaltung in der Drucksache 10/2016 die Nebentätigkeiten des Bürgermeisters aufgeführt, und zwar u. a. auch die Geschäftsführung und das Halten der Gesellschafterstellung der Schrameyer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Dieses löste für UWG IFI weiteren Klärungsbedarf aus, wohlgemerkt initiiert durch eigenes Handeln des Bürgermeisters. Nach vorheriger Debatte der bürgermeisterlichen Nebentätigkeiten im Rat und Behauptung Dr. Schrameyers, das habe alles seine Richtigkeit, beantragt die UWG IFI am Montag, 29.02.2016 die Überprüfung durch die Kommunalaufsicht.
  4. Notariell beurkundet am Freitag, 04.03.2016 legt Dr. Schrameyer die Geschäftsführung nieder. Die Firma und der Gesellschaftszweck wurden geändert. Die Firma lautet nunmehr Schrameyer 1. Vorratsgesellschaft mbH; der Gegenstand des Unternehmens ist nur noch das Halten und Verwalten von eigenen Immobilien. Diese Änderungen sind wirksam geworden mit Eintragung im Handelsregister am 10.03.2016.
  5. Die Internetseite der Rechtsanwaltskanzlei ist mit Blick auf die Funktion von Dr. Schrameyer zumindest auch danach noch bis in die jüngste Vergangenheit mindestens irreführend.

Die Rechtsanwaltsordnung schreibt klar vor, dass Rechtsanwälte, die bezahlt im öffentlichen Dienst tätig sind, ihre Rechtsanwaltstätigkeit nicht ausüben dürfen. In § 59e, Abs. 1, ist zudem geregelt, dass Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft nur Rechtsanwälte sein können. Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. Paragraf 59f lautet wie folgt: Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein. Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines Berufes in § 59e Abs. 1 (also Anwalt) berechtigt ist.

 

Die UWG IFI kommt angesichts dieser Faktenlage zu folgender Schlussfolgerung:

  1. Bürgermeister Dr. Marc Schrameyer hat gelogen, als er in der jüngsten Ratssitzung behauptete, die Geschäftsführertätigkeit der Schrameyer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor dem Antrag der UWG IFI niedergelegt zu haben.
  2. Bürgermeister Dr. Marc Schrameyer hat etwa fünf Monate lang, in unzulässiger Weise, die Nebentätigkeit eines Rechtsanwalts ausgeübt.
  3. Die Befürchtung unserer Wählergemeinschaft von möglichen Interessenkonflikten zwischen Bürgermeisteramt und nebenberuflicher Tätigkeit waren mehr als begründet. Denn als Geschäftsführer und Gesellschafter konnte er Kraft GmbH-Recht in alle Akten Einsicht nehmen, Mandate und Gewinne steuern und damit die größten Vorteile aus der Situation ziehen.